Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Für den Geschäftsverkehr mit uns gelten ausschließlich die Nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen.

1. Allgemeines

1.1 Für sämtliche – auch zukünftige – Angebote, Lieferungen und Leistungen sowie für alle Ansprüche, gleich welchen Rechtsgrundes, die zwischen uns und dem Abnehmer im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen entstehen, gelten ausschließlich die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht  widersprechen.

1.2 Abweichende Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Form.

2. Vertragsabschluß

2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend.

2.2 Alle Lieferverträge und sonstige Vereinbarungen bedürfen unsere schriftliche Bestätigung. Der Inhalt dieser Bestätigung ist ausschließlich maßgebend. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung

3. Lieferzeit, Hindernisse

3.1 Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas abweichendes vereinbart ist. gelten unsere Lieferfristen und Liefertermine nur annähernd.

3.2 Richtige, rechtzeitige und vollständige Selbstbelieferung bleibt stets vorbehalten.

3.3 Teillieferungen sind zulässig.

3.4 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhergesehener Ereignisse, die wir trotz Wahrung der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können – wie z.B. Betriebs- und Verkehrstörungen, Schwierigkeiten in der Rohstoff- oder Energiebeschaffung, Streiks, Aussperrungen, behördlichen Maßnahmen, ungünstigen Witterungsverhältnisse, Verzögerungen auf oder im Zusammenhang mit dem Transport etc. Auch wenn diese beim Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn wir dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung unsere Lieferverpflichtung gehindert werden, die Lieferfrist in angemessenen Umfang. Wird durch die genannten Ereignisse die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung ganz oder teilweise frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Abnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei oder tritt der Abnehmer vom Vertrag zurück, so kann der Abnhemer daraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Wir werden den Besteller baldmöglichst davon unterrichten, wenn die genannte Ereignisse eintreten.

3.5 Für alle dem Abnehmer wegen oder im Zusammenhang mit Lieferverzug oder Unmöglichkeit etwa zustehenden Schadenersatzansprüche, gleich aus welchen Rechtsgründen, haften wir nach Maßgabe von Ziffer 8 dieser Bedingungen.

4. Gefahrenübergang und Versendung

4.1 Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer (Beginn des Verladevorgangs), spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes, bzw. unserer Auslieferungsstelle, geht alle Gefahr in jedem Fall auf dem Abnehmer über.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt.

4.2 Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die bei dem Abnehmer liegen, erfolgt der Gefahrenübergang mit der Anzeige der Versandbereitschaft. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Abnehmer.

5. Preise

5.1 Unsere Preise verstehen sich zzgl. jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer. Sofern von uns nichts anderes angegeben wird, schließen unsere Preise die Kosten für die Verpackung und den Transport nicht ein. Eine Versicherung der Sendung gegen Transportschäden und andere Risiken erfolgt nur auf schriftliches Verlangen des Bestellers und auf dessen Kosten.

5.2 Treten nach Abschluss des Liefervertrages außergewöhnliche, wesentliche Erhöhung der Kosten für Rohstoffe, Energie oder Fracht  bei uns oder unseren Lieferanten ein, und führen diese zu einer wesentlichen Erhöhung unserer Einkaufspreise oder Selbstkosten, sind wir berechtigt, unverzüglich von dem Käufer Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen. Kommt eine Übereinkunft nicht zustande, sind beide Seiten für den noch nicht durch Lieferungen ausgeführten Teil des Liefervertrages von der Liefer- bzw. Abnahmepflicht entbunden.

5.3 Unsere Rechnungen sind entweder innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum in bar unter Abzug von 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug zahlbar. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.

5.4 Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung von Gegenansprüchen des Abnehmers ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5.5 Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Abnehmers erheblich zu mindern geeignet sind, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen aus diesem Geschäft oder aus anderen Geschäften nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Kommt der Abnehmer unserer Aufforderung zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht nach, sind wir berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Wir behalten uns allen von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) das Eigentum vor, bis der Abnehmer den Kaufpreis für die Vorbehaltsware vollständig gezahlt hat. Hat der Abnehmer zum Zeitpunkt der Lieferung sonstige Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit uns, gleich aus welchen Rechtsgründen, so behalten wir uns das Eigentum an der Vorbehaltsware darüber hinaus vor, bis der Abnehmer auch diese Forderungen erfüllt hat. Dies gilt auch für Forderungen, welche erst nach Lieferung der Vorbehaltsware entstehen.

6.2 Der Abnehmer ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt, die Vorbehaltsware weiterzuveräußern; eine andere Verfügung darüber (z.B. Sicherungsübereignung, Verpfändung) ist unzulässig.

6.3 Stundet der Abnehmer den Verkaufspreis, so hat er sich gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der veräußerten Ware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, zu denen wir uns das Eigentum vorbehalten haben. Ohne diesen Vorbehalt ist der Abnehmer zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht ermächtigt.

6.4 Der Abnehmer tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf oder dem sonstigen Veräußerungsgeschäft gegen seine Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen oder sonstigen Ansprüchen an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung unserer Forderungen wie die Vorbehaltsware. Der Abnehmer ist zu einer Weiterveräußerung oder einer sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen daraus an uns übergehen.

6.5 Wird die Vorbehaltsware von dem Abnehmer zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.

6.6 Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, tritt der Abnehmer bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.

6.7 Der Abnehmer ist bis zu unserem Widerruf zur Veräußerung der Vorbehaltsware und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir dürfen von diesem Widerrufrecht nur dann Gebrauch machen, wenn der Abnehmer seine Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nicht ordnungsgemäß nachkommt oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Abnehmers erheblich  zu mindern geeignet sind. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, so können wir verlangen, dass der Abnehmer die Vorbehaltsware zurückgibt, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug dieser Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen an uns aushändigt und dem Schuldner die Abtretung anzeigt, darüber hinaus sind wir auch selbst zu Abtretungsanzeige an die Schuldner berechtigt.

6.8 Übersteigt der Wert den für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 15% sind wir auf Verlangen des Abnehmers insoweit zur Freigaben von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

7. Gewährleistung

7.1 Die von uns gelieferte Ware ist unverzüglich nach Eintreffen bei dem Abnehmer sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt als genehmigt, wenn eine Mangelrüge nicht unverzüglich nach Eingang der Ware bzw. wenn der Mangel bei der unverzüglichen sorgfältigen Untersuchung nicht erkennbar ist, unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich bei uns eingegangen ist.

7.2 Bei Mängeln oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft der gelieferten Ware kann der Abnehmer nach unserer Wahl Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Stattdessen  können wir ihnen auch auf eine Herabsetzung des Kaufpreises verweisen, es sei denn, dass die gelieferten Gegenstände für den Abnehmer nicht brauchbar sind. Misslingt die Ersatzlieferung oder Nachbesserung oder wird sie nicht in angemessener Fristerbracht oder wird sie verweigert, kann der Abnehmer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

7.3 Für alle sonstigen den Abnehmer wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Fehlen zugesicherter Eigenschaft der gelieferten Ware oder von uns erbrachten Leistungen etwa zustehenden Schadenersatzansprüchen gleich aus welchem Rechtsgrunde haften wir nur nach Maßgabe von Ziffer 8 dieser Bedingungen, soweit es sich nicht um Schadenersatzansprüchen aus einer Eigenschaftszusicherung handelt, welche den Abnehmer gegen das Risiko von etwaigen Mangelfolgeschäden absichern sollen.

8. Schadenersatzansprüche

8.1 Für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter Lieferung, positiver Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Produkthaftpflicht, haften wir, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nur im folgenden Umfang:

a) Bei fahrlässiger Verletzung nichtvertragswesentlicher Pflichten haften wir nicht.

b) In allen übrigen Fällen haften wir, soweit wir für das Verschulden einzustehen haben, jedoch beschränkt sich unsere Haftung bei nicht vorsätzlichem Handeln auf dem voraussehbaren und typischen Schaden.

8.2 Haftungsausschluss gemäß Ziffer 8.1 gilt in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden und nicht leitenden Angestellten und sonstiger Erfüllungshilfen.

9. Schlussvorschriften

9.1 Erfüllungsort für alle sich aus Geschäften mit uns ergebenden Rechte und Pflichten ist für beide Vertragsteile Ort unseres Sitzes.

9.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus jedem Geschäft zwischen uns und dem Abnehmer ist nach unserer Wahl der Ort unseres Sitzes oder Sitzes des Abnehmers. Für Klagen gegen uns ist der Ort unseres Sitzes ausschließlich Gerichtsstand.

9.3 Die Beziehungen zwischen uns und dem Abnehmer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen vom 17. Juli 1973 gelten nicht.

9.4 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder Bestimmungen soll eine Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich möglichem dem Gewollten am nächsten kommt. Soweit eine Bestimmung nicht im vollen Umfang rechtlich zulässig ist, soll sie im rechtlich zulässigen Umfang gelten.